6.3.3. Die Aussagen des Zeugen D._____ […] sind nach Ansicht der Beklagten völlig unglaubwürdig: So habe dieser zunächst behauptet, er sei nie durch die Prüfung gefallen […], um dann ohne entsprechende Frage genau die Anzahl […] anzugeben, die in der ersten Ausbildungskarte aufgeführt sei (Berufungsantwort, Rz. 29). Folglich sei der Vorinstanz zuzustimmen, dass aufgrund der wiederholten Verfehlungen (Berufungsantwort, Rz. 26, 28, 32 f., 35, 37 f.) und der unsorgfältigen Arbeitsweise des Klägers, die mehrfach Thema bei Standortgesprächen gewesen sei, der Kläger den Verdacht des Diebstahls mitverschuldet habe (Berufungsantwort, Rz.