Duplikbeilage 2). Seine Aussage anlässlich des Telefongesprächs vom 11. August 2021, er habe - 14 - "Seich gemacht" respektive "Scheisse gebaut" sei nachvollziehbarerweise durch die Beklagten als Schuldeingeständnis zu werten (Berufungsantwort, Rz. 27). Weitere Abklärungen hätten sich damit auch erübrigt (Berufungsantwort, Rz. 27 und 36). Wie die Beklagten weiter ausführen, hätten sie sich aufgrund der klägerischen Erklärungen im vorinstanzlichen Verfahren veranlasst gesehen, Strafanzeige zu erstatten (Berufungsantwort, Rz. 36).