Die pflichtwidrige fehlende Information der Beklagten über die Reproduktion der Ausbildungskarte sei als Vertuschungsversuch zu werten (Berufungsantwort, Rz. 25, 34). Die Beklagten machen geltend, der Kläger habe bereits mehrfach Gelder nicht abgegeben und sich weiterer Verfehlungen (wie z.B. Rauchen im Fahrzeug, verspätetes Abholen […], Benützung des Privathandys […]) schuldig gemacht, weshalb auch die Schlussfolgerung nahe liege, der Kläger habe die auf der zweiten Ausbildungskarte aufgeführten Mehrstunden nicht abgerechnet.