Duplikbeilage 2). In Bezug auf die Ausbildungskarte bringen die Beklagten vor, die Reproduktion […] und das Aufführen von mehr Ausbildungsstunden als tatsächlich absolviert verletze die Vorschriften […] und sei eine grobe Verletzung der Berufspflichten des Klägers (Berufungsantwort, Rz. 20 f.). Der Kläger selbst habe zugegeben, die Anfertigung der zweiten Ausbildungskarte sei nicht standeskonform gewesen (Berufungsantwort, Rz. 20 m.H.a. das Verhandlungsprotokoll, act. 130). Zudem wäre die Ausfertigung der zweiten Karte unnötig gewesen, […]. Mit seinem Verhalten habe der Kläger ein grosses Risiko für die Beklagten geschaffen.