6.3. 6.3.1. Die Beklagten stützen demgegenüber die vorinstanzliche Ansicht, es liege ein Ausnahmefall vor, bei dem von einer Strafzahlung abzusehen sei. Die Beklagten halten mit Verweis auf das Standortgespräch vom Dezember 2019 sowie 10. August 2021 (Klagebeilage 7; Duplikbeilage 2) und die vorinstanzliche Befragung des Klägers daran fest, der Kläger habe wiederholt Einnahmen für eigene Zwecke verwendet und Abrechnungskarten nicht korrekt ausgefüllt sowie Wochenrapporte weder regelmässig ausgefüllt noch abgegeben (Berufungsantwort, Rz. 19, 37 m.H.a. Verhandlungsprotokoll, act. 128; Klagebeilage 7; Duplikbeilage 2).