6.2.5. Zusammenfassend liege, entgegen der vorinstanzlichen Ansicht, kein Grenzfall vor, da die fristlose Kündigung nicht knapp unbegründet sondern gänzlich unbegründet gewesen und der Veruntreuungsvorwurf durch die Aussage des Zeugen D._____ widerlegt worden sei (Berufungsschrift, Rz. 21). Demgegenüber liege von Seiten des Klägers kein Fehlverhalten vor, welches dem Unrecht gegenübergestellt werden könne, das ihm durch das Verhalten der Beklagten widerfahren sei. Bei der Bemessung der Pönale seien die Schwere der Persönlichkeitsverletzung, die Anstellung als einzige Erwerbsquelle des Klägers und die Missachtung der - 13 -