So hätten die Beklagten selbst einräumen müssen, dass das behauptete Standortgespräch vom 10. August 2021 (Duplikbeilage 2) nicht stattgefunden habe. Ebenso wenig habe die Vorinstanz die existentiellen Sorgen berücksichtigt, welche kündigungsbedingt u.a. auf die Sperrtage bei der Arbeitslosenversicherung und das bis zum vorinstanzlichen Verfahren fehlende Arbeitszeugnis zurückzuführen seien (Berufungsschrift, Rz. 19). Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sei auch das Alter des Klägers kein Ausschluss- sondern höchstens ein Bemessungskriterium (Berufungsschrift, Rz. 20).