6.2.4. Nach Ansicht des Klägers kann die Vorinstanz den Anspruch auf Entschädigung (Pönale) auch nicht damit verneinen, zwischen den Parteien hätten "oft" Gespräche über die nicht zufriedenstellende Arbeitsweise des Klägers stattgefunden (Berufungsschrift, Rz. 18), da Nachweise dafür sowohl in den Rechtsschriften als auch anlässlich der Parteibefragung ausgeblieben seien. So hätten die Beklagten selbst einräumen müssen, dass das behauptete Standortgespräch vom 10. August 2021 (Duplikbeilage 2) nicht stattgefunden habe.