Die Verletzung wiege auch deshalb schwer, weil der Kläger sich nicht dagegen zur Wehr setzen könne, da die Beklagten nicht darlegten, wann er welchen Betrag gestohlen haben soll (Berufungsschrift, Rz. 16). Die Vorinstanz habe es schliesslich auch versäumt, die Akzentuierung der Persönlichkeitsverletzung zu berücksichtigen, die sich aus dem Strafantrag ergebe, die der Beklagte 1 im Januar 2023 […] gegen den Kläger erhoben habe (Berufungsschrift, Rz. 17).