Somit sei kein Verdacht des Diebstahls oder der Veruntreuung mehr im Raum gestanden (Berufungsschrift, Rz. 15). Zudem lasse die Vorinstanz die massive Persönlichkeitsverletzung ausser Acht, die der Kläger dadurch erlitten habe, dass ihm vorgeworfen worden sei, "wiederholt Geld aus der Geschäftskasse gestohlen" zu haben (Berufungsschrift, Rz. 16). Die Verletzung wiege auch deshalb schwer, weil der Kläger sich nicht dagegen zur Wehr setzen könne, da die Beklagten nicht darlegten, wann er welchen Betrag gestohlen haben soll (Berufungsschrift, Rz. 16).