einmal zu Beginn des Arbeitsverhältnisses Fr. 100.00 zu wenig abgegeben und diese sogleich nachgezahlt, lasse sie die Zeitdauer von 1 ¾ Jahren ausser Acht, die zwischenzeitlich vergangen sei. Zudem verkenne die Vorinstanz, dass die Beklagten in der Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen vom Oktober 2020 dem Kläger für die angenehme Zusammenarbeit dankten und die Hoffnung äusserten, ihn (wenn auch zu reduziertem Pensum) weiterhin zum Team zählen zu dürfen (Berufungsschrift, Rz. 15; Klagebeilage 8). Somit sei kein Verdacht des Diebstahls oder der Veruntreuung mehr im Raum gestanden (Berufungsschrift, Rz. 15).