6.2.3. Ebenfalls unhaltbar sei das vorinstanzliche Abstellen auf ein Mitverschulden des Klägers aufgrund einer angeblich unsorgfältigen Arbeitsweise (Berufungsschrift, Rz. 15 m.H.a. den angefochtenen Entscheid, E. 4.2). Soweit die Vorinstanz sich damit auf die Aussage des Klägers stütze, er habe - 12 -