Klagebeilage 13). Wie auch der schriftlichen Kündigung zu entnehmen sei, hätten die Beklagten dem Kläger gegenüber nicht nur den Verdacht geäussert, er habe Gelder veruntreut, sondern ihn in persönlichkeitsverletzender Weise angeschuldigt, eine schwere Straftat begangen zu haben (Berufungsschrift, Rz. 14). Die Vorinstanz habe die fehlende Abklärung durch die Beklagten, die die Plausibilität der klägerischen Darstellung zu keinem Zeitpunkt auch nur in Erwägung gezogen hätten, unberücksichtigt gelassen (Berufungsschrift, Rz. 14). So hätten die Beklagten nach Ansicht des Klägers mit einem einzigen Anruf […] die Sachlage prüfen können.