angefochtener Entscheid, E. 2.3.2, 2.4.1). Zu keinem Zeitpunkt, auch nicht anlässlich des Telefongesprächs vom 11. August 2021, habe der Kläger ein Fehlverhalten eingestanden oder die Rückzahlung von nicht abgelieferten Kundengeldern angeboten (Berufungsschrift, Rz. 13). Zudem verkenne die Vorinstanz, dass der Kläger nicht entlassen worden sei, weil er ein Duplikat erstellt habe, sondern weil ihm von den Beklagten unterstellt wurde, er habe sich […] bereichert (Berufungsschrift, Rz. 14 m.H.a. Klagebeilage 13).