6.2.2. Der Kläger moniert, die Vorinstanz habe zunächst ungerechtfertigterweise das Anfertigen des Duplikats der Ausbildungskarte ins Feld geführt. Daraus sei den Beklagten nie ein Nachteil entstanden, zumal er diese nicht habe vorweisen müssen (Berufungsschrift, Rz. 13). […]. Die Vorinstanz gehe sodann fälschlicherweise davon aus, der Kläger habe zugegeben, er habe "Scheisse gebaut" (Berufungsschrift, Rz. 13 m.H.a. angefochtener Entscheid, E. 2.3.2, 2.4.1).