6.2. 6.2.1. Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz habe ihr Ermessen überschritten und das Recht unrichtig angewendet, indem sie den Anspruch auf Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR abgewiesen habe. Er verlangt gestützt auf die ungerechtfertigte fristlose Entlassung eine Entschädigung von vier Bruttomonatslöhnen (Fr. 13'250.00) und reduziert somit seine ursprüngliche Forderung um einen Bruttomonatslohn (Berufungsschrift, Rechtsbegehren Ziff. 2; Klageschrift, Rechtsbegehren Ziff. 2). Er verweist auf Literatur und Rechtsprechung und macht geltend, die Hürde für den Verzicht auf eine Pönale sei hoch anzusetzen (Berufungsschrift, Rz. 12).