Deshalb sei dem Kläger ein Mitverschulden anzulasten. Auch wenn sich der Verdacht des Diebstahls im Nachhinein nicht habe nachweisen lassen, habe der Kläger im Rahmen der Parteibefragung erklärt, es habe in der Vergangenheit bereits Geld gefehlt, das er nachgezahlt habe. Er habe zudem den Beklagten nichts von der Reproduktion der Ausbildungskarte erzählt und das Geschehene verheimlicht, indem er die Ausbildungskarte im Fahrzeug gelassen habe. Im Lichte dieser Umstände trage er eine Mitschuld am Aufkeimen des Diebstahlverdachts (angefochtener Entscheid, E. 4.2).