6. 6.1. Die Vorinstanz sah von der Zusprechung einer Pönale ab. Sie erwog, der Kläger habe seine Arbeit nicht immer zur vollsten Zufriedenheit der Beklagten erledigt. Es sei zwischen den Parteien oft zu Gesprächen gekommen, in denen das Verhalten des Klägers, insbesondere auch in Bezug auf das Ausfüllen der Ausbildungskarten, ein Thema gewesen sei (angefochtener Entscheid, E. 4.2). Die Reproduktion der Ausbildungskarte […] sei, wie auch der Kläger anerkannt habe, nicht standeskonform und wäre unnötig gewesen. Deshalb sei dem Kläger ein Mitverschulden anzulasten.