5.4.2. Zu Recht moniert der Kläger den Abzug von Fr. 200.00 für die Benutzung des Firmenwagens (Berufungsschrift, Rz. 9). Da mit der fristlosen Entlassung dem Kläger auch der Firmenwagen per sofort entzogen wurde (Klagebeilage 13), stand ihm das Fahrzeug für private Zwecke ab dem 12. August 2021 nicht mehr zur Verfügung. Ein Entgelt für die Benutzung des Fahrzeugs, das ihm nicht mehr zur Verfügung stand, ist folglich nach der fristlosen Entlassung nicht geschuldet. Während der Dauer vom 1. August - 10 -