Bei der Berechnung des hypothetischen Schadens nach Art. 337c Abs. 1 OR ist kein Abzug für die berufliche Vorsorge zu machen, da das Vorsorgeverhältnis auch bei ungerechtfertigter fristloser Entlassung mit der Auflösung des Vertrages endet (EVG, B_55/99). Hingegen schuldet der Arbeitgeber bei einer ungerechtfertigten fristlosen Entlassung den entgangenen Arbeitgeberbeitrag an die berufliche Vorsorge (REHBINDER/STÖCKLI, a.a.O., N 6 zu Art. 337c; STAEHELIN, a.a.O., N 8 zu Art. 337c; STREIFF/VON KA- ENEL/RUDOLPH, a.a.O., N 15 zu Art. 337c).