5.3. Die Beklagten machen im Wesentlichen geltend, die vorinstanzliche Berechnung des Lohnanspruchs sei nicht zu beanstanden. Der Abzug von monatlich Fr. 200.00 für die Benützung des Geschäftsfahrzeugs sei stets auf den Lohnausweisen aufgeführt und durch den Kläger nie beanstandet worden. Er gelte als vertraglich vereinbart und sei entsprechend in die Lohnberechnung miteinzubeziehen (Berufungsantwort, Rz. 13). In Bezug auf die Vorsorgebeiträge sei die klägerische Darstellung falsch. Die Beiträge seien von der Vorinstanz nicht fälschlicherweise abgezogen worden, sondern korrekterweise wieder dazugerechnet (Berufungsantwort Rz. 14 m.H.a. den angefochtenen Entschied, E. 3.5.2).