Entgegen der vorinstanzlichen Berechnung sei aber kein Abzug für Beiträge an die berufliche Vorsorge zu machen, da mit der fristlosen Kündigung auch das Vorsorgeverhältnis endete (Berufungsschrift, Rz. 9). Falsch sei zudem der monatliche Abzug von Fr. 200.00 für die Benutzung des Fahrzeugs, da dieses dem Kläger nach der fristlosen Kündigung bis zum ordentlichen Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zur Verfügung gestanden habe und die vertragliche Grundlage dieses Abzuges ohnehin fraglich sei (Berufungsschrift, Rz. 9). Der Vorinstanz folgend, seien die BVG-Arbeitgeberbeiträge von Fr. 167.17 (Fr. 63.20 pro Monat) hinzuzurechnen. Der ausstehende Betrag bis zur ordentlichen Kündi-