Von den insgesamt Fr. 8'763.42 seien unbestrittenermassen 9.555% (Fr. 837.34) für die Arbeitnehmeranteile an AHV, ALV, NBU und Krankentaggeldversicherung in Abzug zu bringen, was ein Nettobetrag von Fr. 7'926.08 ergebe. Entgegen der vorinstanzlichen Berechnung sei aber kein Abzug für Beiträge an die berufliche Vorsorge zu machen, da mit der fristlosen Kündigung auch das Vorsorgeverhältnis endete (Berufungsschrift, Rz. 9).