Davon seien für Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers 9.555% (Fr. 112.33) abzuziehen sowie Fr. 22.43 für den BVG-Beitrag (11/31 x Fr. 63.20). Soweit dem Kläger überhaupt ein Abzug für die private Nutzung des Fahrzeugs in Abzug gebracht werden könne, betrage dieser Fr. 70.96 (11/31 x Fr. 200.00). Zusammenfassend ergebe sich ein Netto-Anspruch von mindestens Fr. 969.86 (Berufungsschrift, Rz. 8).