5.2. Der Kläger beanstandet, die Vorinstanz habe den ausstehenden Lohn bis zur fristlosen Entlassung falsch berechnet. So betrage der vereinbarte monatliche Bruttolohn Fr. 3’313.99 und nicht Fr. 3’312.00. Zudem müsse unterschieden werden zwischen dem Lohn vor und nach der fristlosen Entlassung. Für den Zeitraum vom 1. August 2021 bis 11. August 2021 sei ein Bruttolohn von Fr. 1'175.58 geschuldet (11/31 x Fr. 3'313.00). Davon seien für Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers 9.555% (Fr. 112.33) abzuziehen sowie Fr. 22.43 für den BVG-Beitrag (11/31 x Fr. 63.20).