und den BVG-Beitrag von Fr. 63.20 ab. Zusätzlich zog die Vorinstanz Fr. 200.00 pro Monat für die Nutzung des Dienstfahrzeugs ab. Diese Berechnung ergab einen monatlichen Nettolohnanspruch von Fr. 2'732.35. Entsprechend – so die Vorinstanz – sei für die Monate August bis Oktober der Nettolohnbetrag von Fr. 8'197.05 geschuldet (3 x Fr. 2'732.35). Zu addieren seien die Arbeitgeberbeiträge an die beruflichen Vorsorge von monatlich Fr. 63.20. Einsparungen seien keine ersichtlich und von den Parteien auch nicht geltend gemacht worden, womit sich der Anspruch bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist auf Fr. 8’364.22 belaufe (angefochtener Entscheid, E. 3.5.2).