Die Vorinstanz stützte sich sodann auf die unbestrittene Kündigungsfrist von zwei Monaten womit das Arbeitsverhältnis bei ordentlicher Kündigung am 31. Oktober 2021 geendet hätte. Damit bestehe für den Zeitraum vom 12. August 2021 bis 31. Oktober 2021 ein Anspruch auf Lohn- resp. Schadenersatz. Die Vorinstanz berechnete folglich den Nettolohnanspruch für die Monate August bis und mit Oktober ausgehend von einem Bruttolohn von Fr. 3'312.00. Davon zog sie Sozialversicherungsbeiträge für AHV/IV/EO von 5.125%, ALV von 1.1%, NBUV von 1.64%, KTV von 1.69% -8-