Der Beweis für den angeblichen Diebstahl respektive die Veruntreuung sei den Beklagten allerdings misslungen, weshalb die geltend gemachten Fr. 810.00 […] nicht vom Lohn in Abzug zu bringen seien (angefochtener Entscheid, E. 3.3.3). Ebenso wenig bestehe ein Anspruch auf Bearbeitungsgebühr und Administrativkosten von Fr. 400.00 und den Restbetrag von Fr. 240.00 (Differenzbetrag zwischen dem effektiv vom Lohn abgezogenen Betrag von Fr. 1’450.00 und der Summe von Fr. 810.00 und Fr. 400.00), da kein Rechtsgrund ersichtlich sei.