5. 5.1. Die Vorinstanz hielt fest, die Tilgung der klägerischen Lohnforderung (für die Zeit vom 1. August 2021 bis zum 11. August 2021) durch Verrechnung setze den Bestand einer Gegenforderung von Seiten der Beklagten voraus (angefochtener Entscheid, E. 3.3.2). Der Beweis für den angeblichen Diebstahl respektive die Veruntreuung sei den Beklagten allerdings misslungen, weshalb die geltend gemachten Fr. 810.00 […] nicht vom Lohn in Abzug zu bringen seien (angefochtener Entscheid, E. 3.3.3).