4. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine fristlose Kündigung und stellte die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum nächsten Kündigungstermin, d.h. bis 31. Oktober 2021 fest (angefochtener Entscheid, E. 2.4.3). Dies ist im Berufungsverfahren nicht mehr strittig. Im vorliegenden Verfahren nach wie vor umstritten sind hingegen die Höhe des Lohnanspruchs bis zur ordentlichen Entlassung und ob die Beklagten dem Kläger eine Entschädigung (Pönale) schulden.