Dies daher, weil die Beklagten in der Klageantwort ihr Rechtsverhältnis als einfache Gesellschaft bestätigt haben (Klageantwort, S. 4 zu 4), womit sie auf die Subsidiarität ihrer persönlichen Haftung verzichtet haben (vgl. HANDSCHIN/HAN-LIN, in: Zürcher Kommentar, Die Kollektivgesellschaft, Die Kommanditgesellschaft, Art. 552-629 OR, 4. Aufl. 2009, N. 131 zu Art. 568-569 OR).