Sachlegitimation als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs von Amtes wegen zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 5A_499/2015 vom 20. Januar 2016 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 126 III 59 E. 1a). Die Sachlegitimation der Beklagten ist zu bejahen. Offenbleiben kann, ob die aus ihnen bestehende Gesellschaft als einfache Gesellschaft oder als Kollektivgesellschaft zu qualifizieren ist. Dies daher, weil die Beklagten in der Klageantwort ihr Rechtsverhältnis als einfache Gesellschaft bestätigt haben (Klageantwort, S. 4 zu 4), womit sie auf die Subsidiarität ihrer persönlichen Haftung verzichtet haben (vgl.