Neue Tatsachen und Beweismittel können – auch bei Streitigkeiten im vereinfachten Verfahren – im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO, BGE 138 III 625 E. 2.2). 2.2. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 3. Die Vorinstanz hat die Sachlegitimation der Parteien bejaht (angefochtener Entscheid, E. 4). Dies wird von den Parteien nicht bestritten. Indes ist die -7-