Rechtsbegehrens (Ausstellen des Arbeitszeugnisses) ist gemäss Berufungsbegründung des Klägers nicht Gegenstand der Berufung, da sich die Parteien anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 27. April 2023 diesbezüglich geeinigt haben (Berufungsschrift, Rz. 5). Der Kläger macht darüber hinaus im Berufungsverfahren den Ersatz der Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie die Schlichtungskosten geltend.