Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist ferner die Entschädigung (Pönale), welche der Kläger im Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 13'250.00 (gegenüber Fr. 16'565.00 im vorinstanzlichen Verfahren) zuzüglich Zins von 5 % geltend macht. Die Ziff. 1.3 seines -6-