In seiner Berufung macht der Kläger in Ziff. 1.1 die unrichtige Berechnung des Lohns sowie des Lohnersatzes und die Abgeltung des Schadens betreffend nichtbezahlte Arbeit- geber-Anteile der BVG-Prämie geltend (gemäss Berufungsantrag Ziff. 1.1 sei dem Kläger Fr. 9'063.10 netto zuzüglich Zins seit dem 12. August 2021 zuzusprechen statt gemäss Ziff. 1.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs Fr. 8'364.20). Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist ferner die Entschädigung (Pönale), welche der Kläger im Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 13'250.00 (gegenüber Fr. 16'565.00 im vorinstanzlichen Verfahren) zuzüglich Zins von 5 % geltend macht.