1.2. Im Umfang, in welchem die Vorinstanz die klägerischen Anträge gutgeheissen hat (vgl. Dispositiv Ziff. 1.1, Entschädigung von Fr. 8'364.20 netto zzgl. Verzugszins als Lohn, Lohnersatz und Abgeltung des Schadens betreffend nichtbezahlte Arbeitgeber-Anteile der BVG-Prämie), und Ziff. 1.2 (Arbeitszeugnis) ist der Entscheid in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Der Kläger ist im Umfang, in welchem er mit seinen Begehren nicht bzw. nicht vollständig durchgedrungen ist, beschwert. In seiner Berufung macht der Kläger in Ziff.