2. 2.1. Die Gerichtskosten bestehen aus der Entscheidgebühr für das motivierte Urteil von Fr. 3'100.00 und werden den Beklagten auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss des Klägers von Fr. 3'100.00 verrechnet, so dass die Beklagten solidarisch dem Kläger Fr 3’100.00 direkt zu ersetzen haben. 2.2. Die Kosten für das Schlichtungsverfahren von Fr. 300.00 werden den Beklagten auferlegt. Diese Kosten haben die Beklagten dem Kläger direkt zu ersetzen. -5-