1. 1.1. Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, dem Kläger Fr. 9'063.10 netto zzgl. 5% Verzugszins seit dem 12. August 2021 als Lohn, Lohnersatz und als Abgeltung des Schadens betreffend nichtbezahlte Ar- beitgeber-Anteile der BVG-Prämie zu bezahlen. 1.2. Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, dem Kläger eine Entschädigung (Pönale) von Fr. 13'250.00 zzgl. 5% Verzugszins seit dem 12. August 2021 zu bezahlen.