3. Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten 1/5 ihrer geltend gemachten Parteientschädigung von Fr. 1'650.05 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen. Im Übrigen wird die Parteientschädigung wettgeschlagen. 3. 3.1. Der Kläger erhob am 6. Oktober 2023 fristgerecht Berufung gegen den am 11. September 2023 in motivierter Fassung zugestellten Entscheid und stellte folgende Anträge: " 1. In Gutheissung der Berufung sei der angefochtene Entscheid wie folgt neu zu fassen: