3. Die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, dem Kläger innert 20 Tagen nach Rechtskraft des Urteils ein wohlwollendes Arbeitszeugnis mit Angabe des 31. Oktober 2021 als Endtermin zuzusenden, unter Androhung der Bestrafung der Beklagten wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse) im Unterlassungsfalle. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Beklagten." 2.2. Mit Klageantwort vom 22. September 2022 stellten die Beklagten (Berufungsbeklagten) 1 und 2 folgende Anträge: " 1. Die Klage sei abzuweisen.