Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZOR.2023.49 (OZ.2022.11) Entscheid vom 14. März 2024 Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Giese Ersatzrichterin Strub Gerichtsschreiberin Donauer Kläger A._____, […] vertreten durch lic. iur. Markus Weber, Rechtsanwalt, […] Beklagter 1 B._____, […] Beklagte 2 C._____, […] beide vertreten durch lic. iur. Rudolf Studer, Rechtsanwalt, […] Gegenstand Forderung aus Arbeitsvertrag -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Kläger war vom 1. November 2019 bis zum 30. November 2020 zu einem Pensum von 80 % und vom 1. Dezember 2020 bis zum 11. August 2021 zu einem Pensum von 50 % bei den Beklagten als […] tätig. Der Be- klagte 1 erklärte dem Kläger am 11. August 2021 in Anwesenheit der Be- klagten 2 zunächst telefonisch die fristlose Kündigung des Arbeitsvertrags. Die Beklagten sandten dem Kläger die fristlose Kündigung mit gleichem Datum auch auf postalischem Weg zu. 2. 2.1. Mit Klage vom 22. Juni 2022 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Brem- garten (Arbeitsgericht) folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, dem Kläger Fr. 9'396.70 netto zzgl. 5% Verzugszins seit dem 12. August 2021 als Lohn, Lohnersatz und als Abgeltung des Schadens betreffend nichtbezahlte Arbeitgeber-An- teile der BVG-Prämie zu bezahlen. 2. Die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, dem Kläger eine Entschä- digung (Pönale) von Fr. 16'565.00 zzgl. 5% Verzugszins seit dem 12. Au- gust 2021 zu bezahlen. 3. Die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, dem Kläger innert 20 Ta- gen nach Rechtskraft des Urteils ein wohlwollendes Arbeitszeugnis mit An- gabe des 31. Oktober 2021 als Endtermin zuzusenden, unter Androhung der Bestrafung der Beklagten wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse) im Unter- lassungsfalle. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Beklagten." 2.2. Mit Klageantwort vom 22. September 2022 stellten die Beklagten (Beru- fungsbeklagten) 1 und 2 folgende Anträge: " 1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers." -3- 2.3. Der Kläger hielt mit Replik vom 18. November an seinen Rechtsbegehren vollumfänglich fest. 2.4. Mit Duplik vom 17. Januar 2023 hielten die Beklagten ihrerseits an ihren Anträgen fest. 2.5. Am 26. Januar 2023 reichte der Kläger die Stellungnahme zur Duplik ein. 2.6. An der Hauptverhandlung vom 27. April 2023 vor Bezirksgericht Bremgar- ten (Arbeitsgericht) wurde der Zeuge D._____ sowie die Parteien befragt. Es folgten die Vorträge der Parteien. 2.7. Mit Entscheid vom 27. April 2023 erkannte das Bezirksgericht Bremgarten: " 1. 1.1. Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, dem Kläger Fr. 8'364.20 netto zzgl. 5% Verzugszins seit dem 01.11.2021 als Lohn, Lohnersatz und als Abgeltung des Schadens betreffend nichtbezahlte Arbeitgeber-Anteile der BVG-Prämie zu bezahlen. 1.2. Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, dem Kläger innert 20 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids ein Arbeitszeugnis mit An- gabe des 30.09.2021 als Endtermin mit nachfolgendem Inhalt auszustellen und dem Kläger postalisch zukommen zu lassen, unter Androhung der Be- strafung der Beklagten wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfü- gung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse) im Unterlas- sungsfalle: […] 1.3. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. 2.1. Die Gerichtskosten bestehen aus der Entscheidgebühr für das Motivierte Urteil von Fr. 3'100.00. Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 3/5 mit Fr. 1'860.00 und den Beklagten zu 2/5 mit Fr. 1'240.00 auferlegt. Sie werden mit dem Vor- schuss des Klägers von Fr. 3'100.00 verrechnet, so dass die Beklagten solidarisch dem Kläger Fr. 1'240.00 direkt zu ersetzen haben. -4- 2.2. Die Kosten für das Schlichtungsverfahren von Fr. 300.00 werden den Be- klagten zu 2/5 mit Fr. 120.00 auferlegt. Diese Kosten haben die Beklagten dem Kläger direkt zu ersetzen. 3. Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten 1/5 ihrer geltend gemachten Parteientschädigung von Fr. 1'650.05 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu be- zahlen. Im Übrigen wird die Parteientschädigung wettgeschlagen. 3. 3.1. Der Kläger erhob am 6. Oktober 2023 fristgerecht Berufung gegen den am 11. September 2023 in motivierter Fassung zugestellten Entscheid und stellte folgende Anträge: " 1. In Gutheissung der Berufung sei der angefochtene Entscheid wie folgt neu zu fassen: 1. 1.1. Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, dem Kläger Fr. 9'063.10 netto zzgl. 5% Verzugszins seit dem 12. August 2021 als Lohn, Lohn- ersatz und als Abgeltung des Schadens betreffend nichtbezahlte Ar- beitgeber-Anteile der BVG-Prämie zu bezahlen. 1.2. Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, dem Kläger eine Ent- schädigung (Pönale) von Fr. 13'250.00 zzgl. 5% Verzugszins seit dem 12. August 2021 zu bezahlen. 1.3. Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, dem Kläger innert 20 Ta- gen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids ein Arbeitszeugnis mit Angabe des 30.09.2021 als Endtermin mit nachfolgendem Inhalt auszustellen und dem Kläger postalisch zukommen zu lassen, unter Androhung der Bestrafung der Beklagten wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 202 StGB (Bestrafung mit Busse) im Unterlassungsfalle: […] 2. 2.1. Die Gerichtskosten bestehen aus der Entscheidgebühr für das moti- vierte Urteil von Fr. 3'100.00 und werden den Beklagten auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss des Klägers von Fr. 3'100.00 verrechnet, so dass die Beklagten solidarisch dem Kläger Fr 3’100.00 direkt zu er- setzen haben. 2.2. Die Kosten für das Schlichtungsverfahren von Fr. 300.00 werden den Beklagten auferlegt. Diese Kosten haben die Beklagten dem Kläger di- rekt zu ersetzen. -5- 3. Die Beklagen werden solidarisch verpflichtet, dem Kläger den Betrag der richterlich festgesetzten Kostennote von total Fr. 11’726.70 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten.“ 3.2. Mit Berufungsantwort vom 23. November 2023 stellten die Beklagten fol- gende Anträge: " 1. Die Berufung des Klägers vom 6. Oktober 2023 sei vollumfänglich abzu- weisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mwst). zu Lasten des Klä- gers.“ Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen Entscheide einer ersten Instanz ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert der vor jener zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren min- destens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO), was vorliegend der Fall ist. Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 und Art. 142 f. ZPO). Auf die Berufung ist einzutreten. 1.2. Im Umfang, in welchem die Vorinstanz die klägerischen Anträge gutgeheis- sen hat (vgl. Dispositiv Ziff. 1.1, Entschädigung von Fr. 8'364.20 netto zzgl. Verzugszins als Lohn, Lohnersatz und Abgeltung des Schadens betreffend nichtbezahlte Arbeitgeber-Anteile der BVG-Prämie), und Ziff. 1.2 (Arbeits- zeugnis) ist der Entscheid in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Der Kläger ist im Umfang, in welchem er mit seinen Begehren nicht bzw. nicht vollständig durchgedrungen ist, beschwert. In seiner Berufung macht der Kläger in Ziff. 1.1 die unrichtige Berechnung des Lohns sowie des Lohn- ersatzes und die Abgeltung des Schadens betreffend nichtbezahlte Arbeit- geber-Anteile der BVG-Prämie geltend (gemäss Berufungsantrag Ziff. 1.1 sei dem Kläger Fr. 9'063.10 netto zuzüglich Zins seit dem 12. August 2021 zuzusprechen statt gemäss Ziff. 1.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs Fr. 8'364.20). Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist fer- ner die Entschädigung (Pönale), welche der Kläger im Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 13'250.00 (gegenüber Fr. 16'565.00 im vorinstanzlichen Verfahren) zuzüglich Zins von 5 % geltend macht. Die Ziff. 1.3 seines -6- Rechtsbegehrens (Ausstellen des Arbeitszeugnisses) ist gemäss Beru- fungsbegründung des Klägers nicht Gegenstand der Berufung, da sich die Parteien anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 27. April 2023 diesbe- züglich geeinigt haben (Berufungsschrift, Rz. 5). Der Kläger macht darüber hinaus im Berufungsverfahren den Ersatz der Prozesskosten des vor- instanzlichen Verfahrens sowie die Schlichtungskosten geltend. 2. 2.1. Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Dabei ist anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein soll (Urteil des Bun- desgerichts 5A_71/2019 vom 12. Februar 2020 E. 3.3.2; BGE 142 I 93 E. 8.2; 138 III 374 E. 4.3.1). Dazu gehören insbesondere die genaue Be- zeichnung der beanstandeten Passagen und der präzise Verweis auf die Aktenstücke, auf welche sich die Kritik stützt (Urteil des Bundesgerichts 5A_71/2019 vom 12. Februar 2020 E. 3.3.2; BGE 142 I 93 E. 8.2; 138 III 374 E. 4.3.1). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Das Obergericht kann sich grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstan- dungen beschränken (BGE 144 Ill 394 E. 4.1.4; 142 Ill 413 E. 2.2.4). Es ist aber inhaltlich weder an die in den Parteieingaben vorgebrachten Argu- mente noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden. Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kog- nition in Tatfragen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Es kann deshalb die Berufung auch mit einem anderen als dem vorgebrachten Grund gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichen- den Begründung abweisen (Urteil des Bundesgerichts 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Neue Tatsachen und Beweismittel können – auch bei Streitigkeiten im ver- einfachten Verfahren – im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt wer- den, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorg- falt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO, BGE 138 III 625 E. 2.2). 2.2. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 3. Die Vorinstanz hat die Sachlegitimation der Parteien bejaht (angefochtener Entscheid, E. 4). Dies wird von den Parteien nicht bestritten. Indes ist die -7- Sachlegitimation als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs von Amtes wegen zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 5A_499/2015 vom 20. Januar 2016 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 126 III 59 E. 1a). Die Sachlegitimation der Beklagten ist zu bejahen. Offenbleiben kann, ob die aus ihnen bestehende Gesellschaft als einfache Gesellschaft oder als Kollektivgesellschaft zu qualifizieren ist. Dies daher, weil die Be- klagten in der Klageantwort ihr Rechtsverhältnis als einfache Gesellschaft bestätigt haben (Klageantwort, S. 4 zu 4), womit sie auf die Subsidiarität ihrer persönlichen Haftung verzichtet haben (vgl. HANDSCHIN/HAN-LIN, in: Zürcher Kommentar, Die Kollektivgesellschaft, Die Kommanditgesellschaft, Art. 552-629 OR, 4. Aufl. 2009, N. 131 zu Art. 568-569 OR). 4. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine fristlose Kündigung und stellte die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Ar- beitsverhältnisses bis zum nächsten Kündigungstermin, d.h. bis 31. Okto- ber 2021 fest (angefochtener Entscheid, E. 2.4.3). Dies ist im Berufungs- verfahren nicht mehr strittig. Im vorliegenden Verfahren nach wie vor umstritten sind hingegen die Höhe des Lohnanspruchs bis zur ordentlichen Entlassung und ob die Beklagten dem Kläger eine Entschädigung (Pönale) schulden. 5. 5.1. Die Vorinstanz hielt fest, die Tilgung der klägerischen Lohnforderung (für die Zeit vom 1. August 2021 bis zum 11. August 2021) durch Verrechnung setze den Bestand einer Gegenforderung von Seiten der Beklagten voraus (angefochtener Entscheid, E. 3.3.2). Der Beweis für den angeblichen Dieb- stahl respektive die Veruntreuung sei den Beklagten allerdings misslungen, weshalb die geltend gemachten Fr. 810.00 […] nicht vom Lohn in Abzug zu bringen seien (angefochtener Entscheid, E. 3.3.3). Ebenso wenig bestehe ein Anspruch auf Bearbeitungsgebühr und Administrativkosten von Fr. 400.00 und den Restbetrag von Fr. 240.00 (Differenzbetrag zwischen dem effektiv vom Lohn abgezogenen Betrag von Fr. 1’450.00 und der Summe von Fr. 810.00 und Fr. 400.00), da kein Rechtsgrund ersichtlich sei. Die Vorinstanz stützte sich sodann auf die unbestrittene Kündigungsfrist von zwei Monaten womit das Arbeitsverhältnis bei ordentlicher Kündigung am 31. Oktober 2021 geendet hätte. Damit bestehe für den Zeitraum vom 12. August 2021 bis 31. Oktober 2021 ein Anspruch auf Lohn- resp. Scha- denersatz. Die Vorinstanz berechnete folglich den Nettolohnanspruch für die Monate August bis und mit Oktober ausgehend von einem Bruttolohn von Fr. 3'312.00. Davon zog sie Sozialversicherungsbeiträge für AHV/IV/EO von 5.125%, ALV von 1.1%, NBUV von 1.64%, KTV von 1.69% -8- und den BVG-Beitrag von Fr. 63.20 ab. Zusätzlich zog die Vorinstanz Fr. 200.00 pro Monat für die Nutzung des Dienstfahrzeugs ab. Diese Be- rechnung ergab einen monatlichen Nettolohnanspruch von Fr. 2'732.35. Entsprechend – so die Vorinstanz – sei für die Monate August bis Oktober der Nettolohnbetrag von Fr. 8'197.05 geschuldet (3 x Fr. 2'732.35). Zu ad- dieren seien die Arbeitgeberbeiträge an die beruflichen Vorsorge von mo- natlich Fr. 63.20. Einsparungen seien keine ersichtlich und von den Par- teien auch nicht geltend gemacht worden, womit sich der Anspruch bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist auf Fr. 8’364.22 belaufe (angefoch- tener Entscheid, E. 3.5.2). 5.2. Der Kläger beanstandet, die Vorinstanz habe den ausstehenden Lohn bis zur fristlosen Entlassung falsch berechnet. So betrage der vereinbarte mo- natliche Bruttolohn Fr. 3’313.99 und nicht Fr. 3’312.00. Zudem müsse un- terschieden werden zwischen dem Lohn vor und nach der fristlosen Ent- lassung. Für den Zeitraum vom 1. August 2021 bis 11. August 2021 sei ein Bruttolohn von Fr. 1'175.58 geschuldet (11/31 x Fr. 3'313.00). Davon seien für Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers 9.555% (Fr. 112.33) abzuziehen sowie Fr. 22.43 für den BVG-Beitrag (11/31 x Fr. 63.20). So- weit dem Kläger überhaupt ein Abzug für die private Nutzung des Fahr- zeugs in Abzug gebracht werden könne, betrage dieser Fr. 70.96 (11/31 x Fr. 200.00). Zusammenfassend ergebe sich ein Netto-Anspruch von min- destens Fr. 969.86 (Berufungsschrift, Rz. 8). Für den Zeitraum vom 12. August 2021 bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Oktober 2021 macht der Kläger einen Bruttolohn von Fr. 2'137.42 (Lohn August: Fr. 3'313.00 x 20/31) zuzüglich Fr. 6'626.00 (Lohn September und Oktober: 2 x Fr. 3'313.00) geltend. Von den insgesamt Fr. 8'763.42 seien unbestrittenermassen 9.555% (Fr. 837.34) für die Arbeitnehmeranteile an AHV, ALV, NBU und Kranken- taggeldversicherung in Abzug zu bringen, was ein Nettobetrag von Fr. 7'926.08 ergebe. Entgegen der vorinstanzlichen Berechnung sei aber kein Abzug für Beiträge an die berufliche Vorsorge zu machen, da mit der fristlosen Kündigung auch das Vorsorgeverhältnis endete (Berufungs- schrift, Rz. 9). Falsch sei zudem der monatliche Abzug von Fr. 200.00 für die Benutzung des Fahrzeugs, da dieses dem Kläger nach der fristlosen Kündigung bis zum ordentlichen Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zur Verfügung gestanden habe und die vertragliche Grundlage dieses Ab- zuges ohnehin fraglich sei (Berufungsschrift, Rz. 9). Der Vorinstanz fol- gend, seien die BVG-Arbeitgeberbeiträge von Fr. 167.17 (Fr. 63.20 pro Mo- nat) hinzuzurechnen. Der ausstehende Betrag bis zur ordentlichen Kündi- gung belaufe sich somit total auf Fr. 9'063.10 (Berufungsschrift, Rz. 9 f.). -9- 5.3. Die Beklagten machen im Wesentlichen geltend, die vorinstanzliche Be- rechnung des Lohnanspruchs sei nicht zu beanstanden. Der Abzug von monatlich Fr. 200.00 für die Benützung des Geschäftsfahrzeugs sei stets auf den Lohnausweisen aufgeführt und durch den Kläger nie beanstandet worden. Er gelte als vertraglich vereinbart und sei entsprechend in die Lohnberechnung miteinzubeziehen (Berufungsantwort, Rz. 13). In Bezug auf die Vorsorgebeiträge sei die klägerische Darstellung falsch. Die Bei- träge seien von der Vorinstanz nicht fälschlicherweise abgezogen worden, sondern korrekterweise wieder dazugerechnet (Berufungsantwort Rz. 14 m.H.a. den angefochtenen Entschied, E. 3.5.2). 5.4. 5.4.1. Bei ungerechtfertigter fristloser Entlassung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertrags- zeit beendet worden wäre (Art. 337c Abs. 1 OR). Ersparnisse durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss sich der Arbeitnehmer anrech- nen lassen (Art. 337c Abs. 2 OR). Bei der Berechnung des Verdienstes sind alle Lohnbestandteile zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 4C.406/2005 vom 2. August 2005 E. 2.1; ETTER/STUCKY, in: Etter/Facin- cani/Sutter (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar, Arbeitsvertrag, 2021, N 10 zu Art. 337c; REHBINDER/STÖCKLI, in: Hausheer/Walter (Hrsg.), Berner Kommentar, Der Arbeitsvertrag, Art. 331-355 und 361-362, 2. Auflage, 2014, OR, N 3 zu Art. 337c; STAEHELIN, in: Schmid (Hrsg.), Zürcher Kom- mentar, Der Arbeitsvertrag, Art. 330b-355 OR, Art. 361-362 OR, 4. Auflage, 2014, N 8 zu Art. 337c; STREIFF/VON KAENEL /RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Auflage, 2012, N 2 zu Art. 337c). Bei der Berechnung des hypothetischen Schadens nach Art. 337c Abs. 1 OR ist kein Abzug für die berufliche Vorsorge zu machen, da das Vorsor- geverhältnis auch bei ungerechtfertigter fristloser Entlassung mit der Auflö- sung des Vertrages endet (EVG, B_55/99). Hingegen schuldet der Arbeit- geber bei einer ungerechtfertigten fristlosen Entlassung den entgangenen Arbeitgeberbeitrag an die berufliche Vorsorge (REHBINDER/STÖCKLI, a.a.O., N 6 zu Art. 337c; STAEHELIN, a.a.O., N 8 zu Art. 337c; STREIFF/VON KA- ENEL/RUDOLPH, a.a.O., N 15 zu Art. 337c). 5.4.2. Zu Recht moniert der Kläger den Abzug von Fr. 200.00 für die Benutzung des Firmenwagens (Berufungsschrift, Rz. 9). Da mit der fristlosen Entlas- sung dem Kläger auch der Firmenwagen per sofort entzogen wurde (Kla- gebeilage 13), stand ihm das Fahrzeug für private Zwecke ab dem 12. Au- gust 2021 nicht mehr zur Verfügung. Ein Entgelt für die Benutzung des Fahrzeugs, das ihm nicht mehr zur Verfügung stand, ist folglich nach der fristlosen Entlassung nicht geschuldet. Während der Dauer vom 1. August - 10 - 2021 bis und mit 11. August 2021 verfügte der Kläger hingegen unbestrit- tenermassen auch zur privaten Benützung über das Fahrzeug und muss sich den entsprechenden Abzug – der auch in der klägerischen Berech- nung einbezogen wird (Berufungsschrift, Rz. 8) – und während des Arbeits- verhältnisses nie beanstandet wurde (Berufungsantwort, Rz. 13; Lohnab- rechnungen, Klagebeilage 12), anrechnen lassen. Der Lohnanspruch bis 11. August 2021 ergibt sich ausgehend vom Brutto- lohn von Fr. 1'175.58 abzüglich Fr. 112.33 (9.555%) für Sozialversiche- rungsbeiträge an AHV/IV/EO, ALV, NBUV, Krankentaggeld sowie Fr. 22.43 für die berufliche Vorsorge und Fr. 70.96 für die Nutzung des Fahrzeugs. Der Lohnersatz für die Dauer bis zur ordentlichen Kündigung berechnet sich vom Bruttolohn von Fr. 8'763.42 ausgehend (2 x Fr. 3'313.00 zuzüglich des pro rata-Anteils für August von Fr. 2'137.42) unter Abzug der Sozial- versicherungsleistungen von Fr. 837.34 (9.555%), ohne Abzüge von Vor- sorge- und Fahrzeugbenützungsbeiträgen und in Anrechnung des BVG- Arbeitgeberbeitrages von Fr. 167.17. Zusammenfassend ist der klägeri- schen Ausführungen zustimmend Fr. 969.86 als Lohn bis 11. August 2021 sowie Fr. 8'093.25 als Ersatz bis zur ordentlichen Kündigung zuzuspre- chen. 6. 6.1. Die Vorinstanz sah von der Zusprechung einer Pönale ab. Sie erwog, der Kläger habe seine Arbeit nicht immer zur vollsten Zufriedenheit der Beklag- ten erledigt. Es sei zwischen den Parteien oft zu Gesprächen gekommen, in denen das Verhalten des Klägers, insbesondere auch in Bezug auf das Ausfüllen der Ausbildungskarten, ein Thema gewesen sei (angefochtener Entscheid, E. 4.2). Die Reproduktion der Ausbildungskarte […] sei, wie auch der Kläger anerkannt habe, nicht standeskonform und wäre unnötig gewesen. Deshalb sei dem Kläger ein Mitverschulden anzulasten. Auch wenn sich der Verdacht des Diebstahls im Nachhinein nicht habe nachwei- sen lassen, habe der Kläger im Rahmen der Parteibefragung erklärt, es habe in der Vergangenheit bereits Geld gefehlt, das er nachgezahlt habe. Er habe zudem den Beklagten nichts von der Reproduktion der Ausbil- dungskarte erzählt und das Geschehene verheimlicht, indem er die Ausbil- dungskarte im Fahrzeug gelassen habe. Im Lichte dieser Umstände trage er eine Mitschuld am Aufkeimen des Diebstahlverdachts (angefochtener Entscheid, E. 4.2). Als weiteren Faktor berücksichtigte die Vorinstanz den Umstand, dass die Beklagten auf den Kläger (als einzigen Mitarbeitenden) angewiesen gewesen seien sowie das junge Alter des Klägers und die kurze Anstellungsdauer im 50%-Pensum. Aus diesen Gesamtumständen zog die Vorinstanz den Schluss, es sei von der Zusprechung einer Pönale abzusehen (angefochtener Entscheid, E. 4.2). - 11 - 6.2. 6.2.1. Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz habe ihr Ermessen überschritten und das Recht unrichtig angewendet, indem sie den Anspruch auf Entschä- digung nach Art. 337c Abs. 3 OR abgewiesen habe. Er verlangt gestützt auf die ungerechtfertigte fristlose Entlassung eine Entschädigung von vier Bruttomonatslöhnen (Fr. 13'250.00) und reduziert somit seine ursprüngli- che Forderung um einen Bruttomonatslohn (Berufungsschrift, Rechtsbe- gehren Ziff. 2; Klageschrift, Rechtsbegehren Ziff. 2). Er verweist auf Litera- tur und Rechtsprechung und macht geltend, die Hürde für den Verzicht auf eine Pönale sei hoch anzusetzen (Berufungsschrift, Rz. 12). 6.2.2. Der Kläger moniert, die Vorinstanz habe zunächst ungerechtfertigterweise das Anfertigen des Duplikats der Ausbildungskarte ins Feld geführt. Daraus sei den Beklagten nie ein Nachteil entstanden, zumal er diese nicht habe vorweisen müssen (Berufungsschrift, Rz. 13). […]. Die Vorinstanz gehe so- dann fälschlicherweise davon aus, der Kläger habe zugegeben, er habe "Scheisse gebaut" (Berufungsschrift, Rz. 13 m.H.a. angefochtener Ent- scheid, E. 2.3.2, 2.4.1). Zu keinem Zeitpunkt, auch nicht anlässlich des Te- lefongesprächs vom 11. August 2021, habe der Kläger ein Fehlverhalten eingestanden oder die Rückzahlung von nicht abgelieferten Kundengel- dern angeboten (Berufungsschrift, Rz. 13). Zudem verkenne die Vor- instanz, dass der Kläger nicht entlassen worden sei, weil er ein Duplikat erstellt habe, sondern weil ihm von den Beklagten unterstellt wurde, er habe sich […] bereichert (Berufungsschrift, Rz. 14 m.H.a. Klagebeilage 13). Wie auch der schriftlichen Kündigung zu entnehmen sei, hätten die Beklag- ten dem Kläger gegenüber nicht nur den Verdacht geäussert, er habe Gel- der veruntreut, sondern ihn in persönlichkeitsverletzender Weise ange- schuldigt, eine schwere Straftat begangen zu haben (Berufungsschrift, Rz. 14). Die Vorinstanz habe die fehlende Abklärung durch die Beklagten, die die Plausibilität der klägerischen Darstellung zu keinem Zeitpunkt auch nur in Erwägung gezogen hätten, unberücksichtigt gelassen (Berufungs- schrift, Rz. 14). So hätten die Beklagten nach Ansicht des Klägers mit ei- nem einzigen Anruf […] die Sachlage prüfen können. Die Zeugenbefragung […] habe auch bestätigt, es seien keine zusätzlichen […]Stunden erteilt worden (Verhandlungsprotokoll, S. 2 ff.). Somit liege nicht nur kein straf- würdiges Verhalten des Klägers vor, auch der Verdacht der Veruntreuung sei nicht nicht nachweisbar gewesen, sondern vollständig widerlegt (Beru- fungsschrift, Rz. 14). 6.2.3. Ebenfalls unhaltbar sei das vorinstanzliche Abstellen auf ein Mitverschul- den des Klägers aufgrund einer angeblich unsorgfältigen Arbeitsweise (Be- rufungsschrift, Rz. 15 m.H.a. den angefochtenen Entscheid, E. 4.2). Soweit die Vorinstanz sich damit auf die Aussage des Klägers stütze, er habe - 12 - einmal zu Beginn des Arbeitsverhältnisses Fr. 100.00 zu wenig abgegeben und diese sogleich nachgezahlt, lasse sie die Zeitdauer von 1 ¾ Jahren ausser Acht, die zwischenzeitlich vergangen sei. Zudem verkenne die Vorinstanz, dass die Beklagten in der Kündigung aus wirtschaftlichen Grün- den vom Oktober 2020 dem Kläger für die angenehme Zusammenarbeit dankten und die Hoffnung äusserten, ihn (wenn auch zu reduziertem Pen- sum) weiterhin zum Team zählen zu dürfen (Berufungsschrift, Rz. 15; Kla- gebeilage 8). Somit sei kein Verdacht des Diebstahls oder der Veruntreu- ung mehr im Raum gestanden (Berufungsschrift, Rz. 15). Zudem lasse die Vorinstanz die massive Persönlichkeitsverletzung ausser Acht, die der Klä- ger dadurch erlitten habe, dass ihm vorgeworfen worden sei, "wiederholt Geld aus der Geschäftskasse gestohlen" zu haben (Berufungsschrift, Rz. 16). Die Verletzung wiege auch deshalb schwer, weil der Kläger sich nicht dagegen zur Wehr setzen könne, da die Beklagten nicht darlegten, wann er welchen Betrag gestohlen haben soll (Berufungsschrift, Rz. 16). Die Vorinstanz habe es schliesslich auch versäumt, die Akzentuierung der Persönlichkeitsverletzung zu berücksichtigen, die sich aus dem Strafantrag ergebe, die der Beklagte 1 im Januar 2023 […] gegen den Kläger erhoben habe (Berufungsschrift, Rz. 17). 6.2.4. Nach Ansicht des Klägers kann die Vorinstanz den Anspruch auf Entschä- digung (Pönale) auch nicht damit verneinen, zwischen den Parteien hätten "oft" Gespräche über die nicht zufriedenstellende Arbeitsweise des Klägers stattgefunden (Berufungsschrift, Rz. 18), da Nachweise dafür sowohl in den Rechtsschriften als auch anlässlich der Parteibefragung ausgeblieben seien. So hätten die Beklagten selbst einräumen müssen, dass das be- hauptete Standortgespräch vom 10. August 2021 (Duplikbeilage 2) nicht stattgefunden habe. Ebenso wenig habe die Vorinstanz die existentiellen Sorgen berücksichtigt, welche kündigungsbedingt u.a. auf die Sperrtage bei der Arbeitslosenversicherung und das bis zum vorinstanzlichen Verfah- ren fehlende Arbeitszeugnis zurückzuführen seien (Berufungsschrift, Rz. 19). Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sei auch das Alter des Klägers kein Ausschluss- sondern höchstens ein Bemessungskriterium (Berufungsschrift, Rz. 20). 6.2.5. Zusammenfassend liege, entgegen der vorinstanzlichen Ansicht, kein Grenzfall vor, da die fristlose Kündigung nicht knapp unbegründet sondern gänzlich unbegründet gewesen und der Veruntreuungsvorwurf durch die Aussage des Zeugen D._____ widerlegt worden sei (Berufungsschrift, Rz. 21). Demgegenüber liege von Seiten des Klägers kein Fehlverhalten vor, welches dem Unrecht gegenübergestellt werden könne, das ihm durch das Verhalten der Beklagten widerfahren sei. Bei der Bemessung der Pönale seien die Schwere der Persönlichkeitsverletzung, die Anstellung als einzige Erwerbsquelle des Klägers und die Missachtung der - 13 - Abklärungspflicht vor der fristlosen Kündigung durch die Beklagten mitzu- berücksichtigen. Demgegenüber trete das Alter und die Dauer des Arbeits- verhältnisses in den Hintergrund. Im Lichte dieser Ausführungen sei von einer Pönale von vier Monatslöhnen à Fr. 3'313.00 auszugehen (Beru- fungsschrift, Rz. 22 f.) 6.3. 6.3.1. Die Beklagten stützen demgegenüber die vorinstanzliche Ansicht, es liege ein Ausnahmefall vor, bei dem von einer Strafzahlung abzusehen sei. Die Beklagten halten mit Verweis auf das Standortgespräch vom Dezember 2019 sowie 10. August 2021 (Klagebeilage 7; Duplikbeilage 2) und die vorinstanzliche Befragung des Klägers daran fest, der Kläger habe wieder- holt Einnahmen für eigene Zwecke verwendet und Abrechnungskarten nicht korrekt ausgefüllt sowie Wochenrapporte weder regelmässig ausge- füllt noch abgegeben (Berufungsantwort, Rz. 19, 37 m.H.a. Verhandlungs- protokoll, act. 128; Klagebeilage 7; Duplikbeilage 2). In Bezug auf die Aus- bildungskarte bringen die Beklagten vor, die Reproduktion […] und das Auf- führen von mehr Ausbildungsstunden als tatsächlich absolviert verletze die Vorschriften […] und sei eine grobe Verletzung der Berufspflichten des Klä- gers (Berufungsantwort, Rz. 20 f.). Der Kläger selbst habe zugegeben, die Anfertigung der zweiten Ausbildungskarte sei nicht standeskonform gewe- sen (Berufungsantwort, Rz. 20 m.H.a. das Verhandlungsprotokoll, act. 130). Zudem wäre die Ausfertigung der zweiten Karte unnötig gewe- sen, […]. Mit seinem Verhalten habe der Kläger ein grosses Risiko für die Beklagten geschaffen. Die Reproduktion der Ausbildungskarte alleine dürfe schon knapp unter der Schwelle einer berechtigten Entlassung liegen (Be- rufungsantwort, Rz. 22). 6.3.2. Gemäss den Beklagten sei auch die Stundenzahl auf der zweiten, detail- lierteren Ausbildungskarte plausibler, […] (Berufungsantwort, Rz. 24). Da- raus müsse gefolgert werden, die zweite Ausbildungskarte führe die tat- sächlich abgehaltenen […] auf. Die pflichtwidrige fehlende Information der Beklagten über die Reproduktion der Ausbildungskarte sei als Vertu- schungsversuch zu werten (Berufungsantwort, Rz. 25, 34). Die Beklagten machen geltend, der Kläger habe bereits mehrfach Gelder nicht abgegeben und sich weiterer Verfehlungen (wie z.B. Rauchen im Fahrzeug, verspäte- tes Abholen […], Benützung des Privathandys […]) schuldig gemacht, wes- halb auch die Schlussfolgerung nahe liege, der Kläger habe die auf der zweiten Ausbildungskarte aufgeführten Mehrstunden nicht abgerechnet. Während in der Änderungskündigung vom 31. Oktober 2020 lediglich Flos- keln stünden, sei dem Protokoll des Standortgesprächs vom 10. August 2021 zu entnehmen, dass der Kläger sich alles andere als vorbildlich ver- halten habe (Berufungsantwort, Rz. 32 37; Duplikbeilage 2). Seine Aus- sage anlässlich des Telefongesprächs vom 11. August 2021, er habe - 14 - "Seich gemacht" respektive "Scheisse gebaut" sei nachvollziehbarerweise durch die Beklagten als Schuldeingeständnis zu werten (Berufungsantwort, Rz. 27). Weitere Abklärungen hätten sich damit auch erübrigt (Berufungs- antwort, Rz. 27 und 36). Wie die Beklagten weiter ausführen, hätten sie sich aufgrund der klägerischen Erklärungen im vorinstanzlichen Verfahren veranlasst gesehen, Strafanzeige zu erstatten (Berufungsantwort, Rz. 36). 6.3.3. Die Aussagen des Zeugen D._____ […] sind nach Ansicht der Beklagten völlig unglaubwürdig: So habe dieser zunächst behauptet, er sei nie durch die Prüfung gefallen […], um dann ohne entsprechende Frage genau die Anzahl […] anzugeben, die in der ersten Ausbildungskarte aufgeführt sei (Berufungsantwort, Rz. 29). Folglich sei der Vorinstanz zuzustimmen, dass aufgrund der wiederholten Verfehlungen (Berufungsantwort, Rz. 26, 28, 32 f., 35, 37 f.) und der unsorgfältigen Arbeitsweise des Klägers, die mehrfach Thema bei Standortgesprächen gewesen sei, der Kläger den Verdacht des Diebstahls mitverschuldet habe (Berufungsantwort, Rz. 31). Es gehe somit nicht nur um einen Vorfall, sondern um mehrere solcher Vorfälle, wobei die Reproduktion der Ausbildungskarte alleine schwer wiege. Kündigungsbe- dingte Existenzängste habe der Kläger keine erlitten, weil er nach der Kün- digung einer Temporärarbeit nachgegangen sei und eine eigene […] auf- gebaut habe (Berufungsantwort Rz. 39 f.). Dies und auch das Alter des Klägers sei von der Vorinstanz richtigerweise nicht als Grund gegen eine Entschädigung qualifiziert worden (Berufungsantwort, Rz. 40). 6.3.4. Zusammenfassend sei der Vorinstanz zuzustimmen, dass sich die Kündi- gung lediglich knapp als unbegründet erwiesen habe. Während der Ver- dacht der Beklagten nach Auffinden der zweiten Ausbildungskarte begrün- det gewesen sei, bestehe nach Ansicht der Beklagten aufgrund der Fehl- leistungen und des Mitverschulden sowie des Vertrauensbruchs aufgrund der zweiten Ausbildungskarte kein Anspruch auf eine Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR (Berufungsantwort, Rz. 21 ff.). 6.4. 6.4.1. Bei einer ungerechtfertigten fristlosen Entlassung sieht Art. 337c Abs. 3 OR als Sanktion eine Entschädigung von maximal sechs Monatslöhnen vor. Die Entschädigung hat sowohl Straf- als auch Genugtuungscharakter (FAR- NER, in: Portmann/von Kaenel (Hrsg.), Fachhandbuch Arbeitsrecht, 2018, Rz. 12.100; REHBINDER/STOECKLI, a.a.O., N 8 zu Art. 337c). Die Festset- zung der Entschädigung erfolgt nach seinem Ermessen und unter Würdi- gung aller Umstände (Urteil des Bundesgerichts 4A_56/2016 vom 30. Juni 2016 E. 4.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch REHBINDER/STÖCKLI, a.a.O., N 8 zu Art. 337c OR m.w.H.). - 15 - 6.4.2. Die Bemessung der Entschädigung richtet sich nach den Gesamtumstän- den, insbesondere der Strafwürdigkeit des Arbeitgeberverhaltens, der Schwere der Persönlichkeitsverletzung, der finanziellen Situation der Par- teien, der Dauer der arbeitsvertraglichen Beziehungen, der Art und Weise der Kündigung sowie der Schwere des Mitverschuldens des Arbeitnehmers (BGE 123 III 391 E. 3b bb; PORTMANN/RUDOLPH, in: Widmer Lüchinger/O- ser (Hrsg.), Basler Kommentar, OR I, 7. Aufl., 2020, N 6 zu Art. 337c; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N 8 zu Art. 337c, S. 1158). Keines der erwähnten Kriterien ist für sich alleine ausschlaggebend (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, N 8 zu Art. 337c). In der Regel ist eine Entschädigung geschuldet. Von einer Entschädigung wird nur dann abgesehen, wenn aus- serordentliche Umstände vorliegen (BGE 4A_56/2016 E. 4.2.1; 4C.122/2005 E. 2.2.1: die Entschädigung "est due, en principe, dans tous les cas"). Eine Ausnahme ist etwa dann möglich, wenn der Arbeitnehmer keinerlei finanzielle Einbussen erlitt, ein kurzes Anstellungsverhältnis vor- lag und ein massives Mitverschulden erstellt war (OGer AG ZVE 2021.51 E. 6.4; sich ebenfalls für grösste Zurückhaltung der Ausnahmen ausspre- chend: REHBINDER/STÖCKLI, a.a.O., N 8 zu Art. 337c). 6.4.3. Vorliegend bejahte die Vorinstanz die Unrechtmässigkeit der fristlosen Kündigung. Die Beklagten hätten im Rahmen des Telefonats vom 11. Au- gust 2021 den Kläger mit dem Verdacht der Veruntreuung resp. Diebstahls konfrontieren und ihn anhören müssen. Stattdessen haben sie ihn auf seine Aussage hin, er habe "Scheisse gebaut" ohne weitere Abklärungen fristlos entlassen, obschon sie verpflichtet gewesen wären, sich über den Grund der fristlosen Kündigung zu vergewissern. Von den fehlenden Fr. 100.00 am Anfang des Arbeitsverhältnisses abgesehen, habe der Kläger sich zwar – wie er auch anlässlich der Befragung zugegeben habe – nicht immer nach den Wünschen des Arbeitgebers verhalten. Die Beklagten hätten aber keine explizite Verwarnung ausgesprochen (angefochtener Entscheid, E. 2.4.3). Von einem eigenen unangebrachten Verhaltens des Klägers aus- gehend verneinte die Vorinstanz hingegen die Zusprechung einer Strafzah- lung. 6.4.4. Den vorinstanzlichen Ausführungen ist insofern zuzustimmen, als die Re- produktion der Abrechnungskarte ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers darstellt. Das Fehlverhalten fand zudem seine Fortführung darin, dass der Kläger den Beklagten die Duplizierung nicht sogleich meldete. Die Kern- frage, die sich dabei allerdings hinsichtlich der Vorwerfbarkeit des Fehlver- haltens stellt, ist, warum der Kläger sich auf diese Weise verhalten hat. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, gab der Zeuge D._____ an, zwischen Fr. 1'000 bis Fr. 1'200.00 bezahlt zu haben, was mit dem Betrag auf der Abrechnungskarte übereinstimmt (angefochtener Entscheid, E. 2.4.1). Eine - 16 - Bereicherung des Klägers hat somit nicht stattgefunden. Entgegen der An- sicht der Beklagten und der Vorinstanz zustimmend sind keine Gründe er- sichtlich, an der Aussage des Zeugen zu zweifeln. Die fehlende Bereiche- rung stützt die klägerische Aussage, er habe mit der Duplizierung der Karte keine monetären Vorteile gesucht, sondern sich und die […] nicht schlecht dastehen lassen wollen (Verhandlungsprotokoll, act. 130). Das ist insbe- sondere im vorliegenden Fall, […], nachvollziehbar. Den Beklagten ist zwar grundsätzlich insoweit zuzustimmen, dass der Kläger während der 45- minütigen Prüfung die Karte hätte holen können (Berufungsantwort, Rz. 23). Allerdings ist nicht erstellt, wann dem Kläger während der Warte- zeit auffiel, dass die Karte fehlt. Dass er im Anschluss die Karte nicht bei sich behielt oder vernichtete, sondern im Fahrzeug liegen liess, wo die Be- klagten sie vorfanden, ist ein zusätzliches Indiz gegen eine Bereicherungs- absicht des Klägers, andernfalls er die Beweise hierfür vernichtet hätte. Es bestätigt vielmehr, dass der Kläger, wie dies auch die Beklagten vorbrin- gen, in Bezug auf die Abrechnungskarten unordentlich war (Berufungsan- wort, Rz. 31 f.). Dies alleine vermag aber weder die fristlose Kündigung noch das Absehen von einer Pönale zu rechtfertigen. 6.4.5. Somit bleibt zu prüfen, ob weitere Gründe vorliegen, die gegen das Zuspre- chen einer Pönale sprechen. Die Beklagten machen wiederholten Dieb- stahl geltend. Wie oben ausgeführt, bestätigte der […] die effektiv abge- rechneten […]Stunden. Auch in Bezug auf die vom Kläger bestätigten nachbezahlten Fr. 100.00 zu Beginn des Arbeitsverhältnisses kann nicht von "Diebstahl" gesprochen werden. Wann der Kläger sonst Geld gestoh- len haben soll, haben die Beklagten nicht dargelegt. Es verbleibt somit ein- zig der Vorwurf des wiederholten Verstosses gegen den Verhaltenskodex. Die Beklagten verweisen auf ein vom Kläger ebenfalls unterzeichnetes Do- kument zu einem Standortgespräch, das zwar undatiert ist, aber nachweis- lich vor dem 30. Dezember 2019 stattgefunden hat (Klagebeilage 7). In der Tat ist dort von Einnahmen die Rede, die nicht weitergeleitet wurden sowie von Wochenrapporten und Abrechnungskarten, die nicht korrekt geführt und abgegeben wurden. Die unbestrittene Tatsache, dass die Beklagten am 16. November 2020 erneut einen Arbeitsvertrag mit dem Kläger eingin- gen, zeigt, dass zumindest bis zu diesem Zeitpunkt ganz offensichtlich keine weiteren gravierenden Ungereimtheiten bestanden, welche die Fort- führung des Arbeitsverhältnisses als unzumutbar erscheinen liessen (Kla- gebeilage 9). Auch wenn der Beklagte 1 anlässlich der Befragung aus- sagte, die Ausbildungskarten seien bei jedem Standortgespräch Thema ge- wesen (Verhandlungsprotokoll, act. 135), gab dies offenbar keinen Anlass zu einer schriftlich festgehaltenen Ermahnung. Weitere Vorkommnisse, die sich nach der Neuanstellung am 16. November 2020 ereignet haben (feh- lende Gelder, Verstösse gegen das gewünschte Arbeitnehmerverhalten), können die Beklagten sodann nicht substantiiert vorbringen. Somit kann dem Beklagten lediglich die unordentliche Führung der Dokumente, das - 17 - unzulässige Duplizieren einer Abrechnungskarte und die fehlende Kommu- nikation diesbezüglich vorgeworfen werden. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung (angefochtener Entscheid, E. 4.2) stellen diese Verhaltenswei- sen keine dermassen ausserordentliche Umstände dar, dass auf die Zu- sprechung einer Pönale verzichtet werden könnte. 6.4.6. Wie unter E.6.4.2 erwähnt, richtet sich die Festsetzung der Pönale nach den Gesamtumständen. Den Beklagten ist anzulasten, dem Kläger gegen- über ohne weitere Abklärungen einen schweren Vorwurf erhoben und ins- besondere gestützt darauf die fristlose Kündigung ausgesprochen zu ha- ben. Zudem wurde das Arbeitszeugnis erst im vorinstanzlichen Verfahren ausgestellt. Demgegenüber muss sich der Kläger seine unordentliche Handhabe der Abrechnungskarten, die unsachgemässe Duplizierung der Abrechnungskarte des […] und die fehlende Kommunikation gegenüber den Beklagten als Mitverschulden anlasten lassen. Ebenso ist die eher kurze Anstellungsdauer mitzuberücksichtigen. Im Lichte dieser Gesamtum- stände erscheint eine Pönale von Fr. 6'626.00 (zwei Monatslöhnen) als ge- rechtfertigt. 7. 7.1. Die Vorinstanz sprach dem Kläger 5% Schadenszins ab 1. November 2021 zu. Sie erwog, der Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 337c Abs. 1 OR sei mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Auf den Zeitpunkt der ordentlichen Kündigung hinweisend, sei dieser mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist eingetreten (angefochtener Entscheid, E. 6). 7.2. Der Kläger macht geltend, die Forderung nach Art. 337c Abs. 1 OR sei bereits am 11. August 2021 mit der fristlosen Entlassung fällig geworden und entsprechend ab diesen Zeitpunkt mit 5% zu verzinsen (Berufung, Rz. 24). Dasselbe gelte für die Pönale nach Art. 337 Abs. 3 OR (Berufung, Rz. 25). 7.3. Die Beklagten hingegen erachten die vorinstanzlichen Ausführungen zum Zinslauf für den Lohnanspruch nach Art. 337c Abs. 1 OR seit dem 1. No- vember 2021 als richtig. Da keine Pönale nach Art. 337c Abs. 3 OR ge- schuldet sei, bestehe diesbezüglich auch kein Anspruch auf Schadenszins. 7.4. Der Arbeitgeber, der eine fristlose Kündigung ausspricht, beendet das Ar- beitsverhältnis per sofort. Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer und löst somit auch die Fälligkeit aller An- sprüche aus Arbeitsvertrag aus (Art. 339 Abs. 1 OR). Damit werden auch - 18 - die Schadenersatz und Entschädigungsansprüche fällig und sind zu ver- zinsen (Urteil des Bundesgerichts 4A_474/2010 vom 12. Januar 2011 E. 2.2.2; ETTER /STUCKY, a.a.O., N 52 zu Art. 337c; PORTMANN/RUDOLPH, a.a.O., N 1 zu Art. 337c; REHBINDER/STÖCKLI, a.a.O., N 4 zu Art. 337c; STAEHELIN, a.a.O., N 21 zu Art. 337). Wie die Vorinstanz richtig festhielt, handelt es sich um einen Schadens- und nicht um einen Verzugszins. Entgegen der vorinstanzlichen Auffas- sung ist dieser aber – wie oben ausgeführt – per sofort, d.h. mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nicht erst nach Ende der ordentlichen Kündi- gungsfrist zu verzinsen. Entsprechend ist die Forderung ab dem 12. August 2021 zu verzinsen. 8. 8.1. Die Vorinstanz stützte sich auf den in der Klage genannten Streitwert von Fr. 30'224.00 (angefochtener Entscheid, E. III 1.1). Da sie dem Kläger Fr. 11'676.20 zusprach, verteilte sie die Prozesskosten gestützt auf Art. 106 ZPO im Verhältnis von 2/5 zu 3/5 auf die Parteien (angefochtener Entscheid, E. III 1.1 ff.). 8.2. Der Kläger moniert, beim von der Vorinstanz angenommenen Betrag von Fr. 30'224.00 handle es sich um den Bruttostreitwert und nicht um die Kla- geforderung. Die vom Kläger geltend gemachte Klageforderung habe Fr. 29'274.10 betragen (Berufungsschrift, Rz. 26). Im Falle einer Gutheis- sung der Berufung würde dem Kläger Fr. 25'625.10 zugesprochen. Damit würde grundsätzlich ein Obsiegen im Umfang von 87.5% vorliegen, was einem Verhältnis von 5/6 entspreche. Der Kläger habe folglich höchsten 1/6 der Kosten zu tragen, während mindestens 5/6 den Beklagten aufzuer- legen seien. In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO seien aber den Beklagten die gesamten Prozesskosten zu überbinden (Berufungsschrift, Rz. 27 ff.). Vorliegend ergebe sich die Differenz zwischen dem eingeklag- ten und dem zugesprochenen Betrag aus der Höhe der Pönale. Art. 107 Abs 1 lit. a ZPO gelange zur Anwendung, weil bei Gutheissung der Beru- fung die Klageforderung grundsätzlich, aber nicht in der ganzen Höhe gut- geheissen würde und vom richterlichen Ermessen abhänge. Das quantita- tive Überklagen sei im Vergleich zum Obliegen von untergeordneter Be- deutung (Berufungsschrift, Rz. 27). 8.3. Die Beklagten erachten die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- verteilung als korrekt (Berufungsantwort, Rz. 48 ff.). - 19 - 8.4. 8.4.1. Der Streitwert wird bei geldwerten Leistungen durch das Rechtsbegehren bestimmt und nicht durch die Begründung (DIGGELMANN, in: Brunner /Gas- ser /Schwander (Hrsg.), ZPO Schweizerische Zivilproessordnung, 2. Aufl. 2016, N 10 zu Art. 91; RÜEGG /RÜEGG, in: Spühler /Tenchio /Infanger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 3 zu Art. 91; STEIN/WIGGER, in: Sutter-Somm /Hasenböhler /Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 3. Aufl., Zü- rich 2016, N 15 zu Art. 91). Wird also die Zahlung einer Geldsumme ver- langt, richtet sich der Streitwert nach dieser Summe. Das gilt selbst dann, wenn der Kläger offensichtlich überklagt (BGE 99 III 31 E. 1; STEIN/WIG- GER, a.a.O., N 17 zu Art. 91). Somit richtet sich der Streitwert nach dem Rechtsbegehren des Klägers und nicht nach seinen ergänzenden Ausführungen in der Klagebegründung (Klageschrift, Rz. 5 f.). Das Rechtsbegehren lautet auf Zahlung von Fr. 9'396.70 netto als Lohn, Lohnersatz und Abgeltung des Schadens be- treffend nicht bezahlte Arbeitgeber-Anteile der BVG-Prämie und Fr. 16'565.00 als Pönale. Zudem beantragte der Kläger die Ausstellung ei- nes Arbeitszeugnisses, dem er den einen Streitwert von einem Monatslohn (Fr. 3'313.00) zumass, was von den Beklagten nicht beanstandet wurde und der gängigen Praxis entspricht (Klageschrift Rz. 5; Klageantwort, Zu 2.; STREIFF/VON KAENEL, a.a.O., N 6 zu Art. 330a; STAEHELIN, a.a.O., N 19 zu Art. 330a). Zusammengerechnet ergibt dies einen Streitwert von Fr. 29'274.70. Somit wäre das vereinfachte und damit auch kostenlose Ver- fahren anwendbar gewesen. Zum selben Schluss gelangt man auch nach einer allfälligen Korrektur des Streitwertes im Zusammenhang mit dem Lohnanspruch aus Art. 337c Abs. 1 OR: Auf den ersten Blick ist für den Arbeitnehmer der Nettolohn ent- scheidend, der ihm effektiv auch ausbezahlt wird und entsprechend unter Anrechnung des Pensionskassenbeitrags des Arbeitgebers zugesprochen wird. Aus Sicht der Arbeitgeber hingegen ist nicht der Nettobetrag geschul- det, sondern auch die Sozialversicherungsbeiträge. Faktisch kommen dem Arbeitnehmer auch die vom Lohn abgezogenen und die vom Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge zugute (DIGGELMANN, a.a.O., N 49 zu Art. 91). Um beide Sichtweisen angemessen zu berücksichtigen, sollte das Rechts- begehren nach h.L. und Rechtsprechung bei Lohnklagen auf den Brutto- lohn lauten (aber ohne Arbeitgeberbeiträge; OGer BE, ZK 15 6124 E. 10; OGer ZH, ZR 106 (2007) Nr. 6 E. 3.1.1; KassGer ZH, AA090054 E. 5; vgl. auch von "helvetischem Kompromiss" sprechend: DIGGELMANN, a.a.O., N 49 zu Art. 91; VON KAENEL, in: Portmann /von Kaenel (Hrsg.), Fachhand- buch Arbeitsrecht, Zürich 2018, Rz. 23.46; RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., N 4 zu Art. 91). - 20 - Ausgehend von einer Streitwertberechnung auf Basis des Bruttolohnes ergibt sich ein Anspruch von Fr. 9'939.00 (Fr. 1'175.60 für den ausstehen- den Lohn bis 11. August 2021 sowie Fr. 8’763.40 für die Dauer bis zur or- dentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses). Dazu kommt die Straf- zahlung von Fr. 16'565.00 (5 x Fr. 3'313.00). Ein weiterer Bruttomonatslohn von Fr. 3'313.00 ist praxisgemäss für die Ausstellung des Arbeitszeugnis zu veranschlagen. Dies ergibt einen leicht höheren Streitwert von Fr. 29'817.00. Dennoch liegt auch mit dieser Berechnung der Streitwert un- ter Fr. 30'000.00. 8.4.2. Bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 dürfen den Parteien ausser bei mutwilliger Prozessführung weder Gebühren noch Auslagen des Gerichts auferlegt werden (Art. 114 lit. c ZPO). Es wären daher im erstinstanzlichen Verfahren von den Parteien keine Kosten zu erheben gewesen und der geleistete Kostenvorschuss ist dem Kläger zurückzuerstatten. Von der Zusprechung einer Parteientschä- digung ist gestützt auf Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 25 Abs 1 ZPO EG und § 8 Abs. 1 lit. a abzusehen. 8.4.3. Bei einem Streitwert unter Fr. 30'000.00 ist das Verfahren nicht nur kosten- los, sondern wäre im vereinfachten Verfahren zu führen gewesen (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Es bleibt somit zu prüfen, ob dieser Verfahrensfehler Folgen hat. Wesentlich ist, ob sich der Verfahrensfehler schlussendlich auf das Entscheidergebnis ausgewirkt hat (HURNI CHRISTOPH, Zum Rechtsmittel- gegenstand im Schweizerischen Zivilprozessrecht, Bern 2018, Rz. 746). Vom hier zu korrigierenden Kostenpunkt abgesehen, entstand den Par- teien kein Nachteil aus dem im ordentlichen Verfahren geführten Prozess. Ganz im Gegenteil profitierten die Parteien von der Gelegenheit, sich im mehrfachen Schriftenwechsel sowie an der Hauptverhandlung zu äussern. Auch im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens wären Schriftenwechsel möglich gewesen (Art. 247 Abs. 2 ZPO). Ebenso hätte die Vorinstanz auch im vereinfachten Verfahren als Kollegialgericht entschieden (§ 8 Abs. 1 lit. a EG ZPO). Da beide Parteien anwaltlich vertreten waren, war auch eine ver- stärkte richterliche Fragepflicht nicht entscheidend, zumal sich diese im vereinfachten Verfahren im Wesentlichen danach richtet, ob die schwä- chere Partei anwaltlich vertreten ist (FRAEFEL, in: Oberhammer/Do- mej/Haas (Hrsg.), Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N 10 zu Art. 247; MAZAN, in: Spühler/Tenchio/Infanger (Hrsg.), Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N 19 zu Art. 247). Dass das Verfahren im ordentlichen Verfahren geführt wurde, war für die Parteien (von den Kosten abgesehen) somit nicht nachteilig. Demnach bleibt die Kostenfolge als einzige Auswirkung zu korrigieren. - 21 - 9. 9.1. Die in Art. 114 lit. c ZPO festgelegte Kostenlosigkeit des Verfahrens gilt auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren (RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 114 ZPO), weshalb für das Berufungsverfahren keine Gerichtskosten erhoben werden. 9.2. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung für das Berufungsverfah- ren ist gestützt auf Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 25 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 lit. a EG ZPO abzusehen. Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers werden die Dispositiv- Ziffern 1.1 und 1.3, 2 und 3 des Entscheids des Bezirksgerichts (Arbeitsge- richt) Bremgarten vom 27. April 2023 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: " 1. 1.1. Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, dem Kläger Fr. 9’063.10 netto zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 12. August 2021 als Lohn, Lohn- ersatz und als Abgeltung des Schadens betreffend nicht bezahlte Arbeit- geber-Anteile der BVG-Prämie zu bezahlen. 1.3. Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, dem Kläger eine Entschädi- gung (Pönale) von Fr. 6’626.00 zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem 12. August 2021 zu bezahlen. 2. 2.1 Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 2.2 Die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Bremgarten wird angewiesen, dem Kläger den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'100.00 zurück- zuerstatten. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. " 2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 3. Für das Berufungsverfahren wird keine Entscheidgebühr erhoben. - 22 - 4. Es werden zweitinstanzlich keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens übersteigt Fr.15'000.00. Aarau, 14. März 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Lindner Donauer