3.4. Zusammenfassend erweist sich das Ausstandsgesuch als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.00 festzusetzen (§ 8 VKD) und der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Mangels Antrags ist dem Beklagten keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. -6-