bzw. des Anscheins davon genügt eine solche Behauptung nicht, dies umso weniger, als vorliegend bestritten ist, dass die bisherige lange Prozessdauer bzw. allfällige "Zurückhaltung" einzig dem Beklagten zum Vorteil gereicht haben soll (vgl. dessen Eingabe vom 9. Oktober 2023 S. 2, wonach auch er an einem speditiven Verfahren interessiert sei, nachdem er "immerhin" der Klägerin gestützt auf einen Eheschutzentscheid aus dem Jahr 2016 monatlich Unterhalt von Fr. 4'500.00 zahle und ihr zusätzlich Mietzinseinnahmen in der Höhe von Fr. 2'000.00 aus den von ihm kostenlos verwalteten gemeinsamen Liegenschaften garantiere; vgl. auch die Eingabe des Beklagten vom 21. Februar 2023 [act.