Der Sache nach rügt die Klägerin damit eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, wogegen sie sich mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 319 lit. c ZPO zur Wehr setzen könnte. Da eine (ungerechtfertigte) Verfahrensverzögerung grundsätzlich eine Pflichtverletzung ist, die sich potentiell auf beide Parteien negativ auswirkt, ist sie als solche kaum geeignet, den Anschein einer Befangenheit zu erwecken.