2017, N. 4 zu Art. 47 ZPO, m.H. auf die Rechtsprechung). 3.3.2. Die Klägerin macht keine Gründe geltend, die auch nur geeignet wären, Gerichtspräsidentin C._____ als befangen erscheinen zu lassen. Dieser wird einzig vorgeworfen, das Verfahren nicht geboten speditiv und insoweit nicht prozesskonform geführt zu haben.