3.3. 3.3.1. Die Ausstandsgründe bezwecken die Sicherstellung, dass ein Urteil durch einen unparteiischen Richter bzw. ein unparteiisches Gericht gefällt wird, d.h. nicht durch einen Richter bzw. ein Gericht, der/das den Parteien nicht neutral gegenübersteht, sondern einer Partei zugeneigt und/oder der Gegenpartei gegenüber voreingenommen sein könnte. Der Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter umfasst dagegen nicht auch die Garantie eines jederzeit fehlerfrei arbeitenden Richters. Verfahrensoder Einschätzungsfehler sind deshalb ebenso wenig Ausdruck einer Voreingenommenheit wie ein inhaltlich falscher Entscheid in der Sache oder Fehler in der Verhandlungsführung.