3.2. Im Ausstandsbegehren wird mehrfach auf die Versäumnisse der Vorgängerin von Gerichtspräsidentin C._____ hingewiesen. Soweit die Klägerin damit auch den Ausstand der ersteren verlangen wollte, wäre auf das Gesuch mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, nachdem diese nicht mehr am Bezirksgericht Brugg tätig und deshalb nicht mehr mit dem Scheidungsverfahren der Parteien befasst ist.