Das subjektive Empfinden der Klägerin, wonach sie wegen der Prozessleitung das Vertrauen in alle Richterinnen und Richter am Bezirksgericht Brugg verloren haben will, reicht für den Anschein der Befangenheit nicht aus. Damit fordert sie – in unzulässiger Weise – den Ausstand eines (nicht einmal klar bezeichneten) Personenkollektivs und somit eine unzulässige pauschale Ablehnung eines Gerichts, weshalb insoweit nicht auf das Ausstandsgesuch einzutreten ist. -4-