3. Das Ausstandsgesuch erweist sich als ohne Weiteres unbegründet: 3.1. Vorab ist festzuhalten, dass sich ein Ausstandsbegehren nur gegen (unter Umständen auch sämtliche) Mitglieder einer Behörde als Individuen, nicht aber gegen eine Behörde als solche richten kann. Ein Ausstandsbegehren gegen eine Behörde ist unzulässig; darauf ist nicht einzutreten (BGE 8C_102/2011 E. 2.2; 1B_17/2007 E. 4).